LAG Nürnberg - Urteil vom 06.09.2011
6 Sa 366/11
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TVöD § 26 Abs. 1 S. 6; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6191/10

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei eindeutiger Tarifregelung

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 366/11

DRsp Nr. 2011/18223

Verfall des tariflichen Mehrurlaubs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei eindeutiger Tarifregelung

1. § 26 Abs. 2 TVöD enthält eine eigenständige Regelung darüber, bis zu welchem Zeitraum ein ins nächste Kalenderjahr übertragener Urlaubsanspruch im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers angetreten sein muss. Die Regelung ist als konstitutiv anzusehen; insoweit besteht eine Abweichung zu § 7 Abs. 3 BUrlG mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub verfällt, wenn er - und sei es wegen Arbeitsunfähigkeit - nicht spätestens am 31.05. des Folgejahres angetreten wird. 2. Steht fest, dass die Tarifparteien in einem bestimmten Punkt bewusst eine vom BUrlG abweichende Regelung getroffen haben, kommt es auf die Frage, ob sie ein "eigenständiges Urlaubsregime" geregelt haben, nicht an (insoweit möglicherweise abweichend von BAG vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09).

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.04.2011, Az. 11 Ca 6191/10, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TVöD § 26 Abs. 1 S. 6; TVöD § 26 Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand: