StGH Niedersachsen, vom 18.07.1969 - Vorinstanzaktenzeichen StGH 1/68
Verfahrensvoraussetzungen der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
BVerfG, Beschluß vom 29.01.1974 - Aktenzeichen 2 BvN 1/69
DRsp Nr. 1996/8148
Verfahrensvoraussetzungen der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1GG
»1. Liegen die Voraussetzungen einer Vorlage sowohl nach Art. 100 Abs. 1 als nach Art. 100 Abs. 3GG vor, so hat das Landesverfassungsgericht die Freiheit der Wahl, welchen Weg es einschlagen will.2. Auch im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3GG gilt die Verfahrensvoraussetzung, daß für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts die beantragte Auslegung der Vorschrift des Grundgesetzes entscheidungserheblich sein muß.3. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren nach Art. 100 Abs. 3GG nicht nachzuprüfen, ob die Vorlage eines Landesgerichts an das Landesverfassungsgericht etwa unzulässig ist.4. Die Länder sind, soweit nicht das Grundgesetz in Art. 28 Abs. 1 und 2 oder in anderen Vorschriften für bestimmte Tatbestände etwas anderes vorschreibt, frei in der Ausgestaltung ihrer Verfassung. Soweit danach das Grundgesetz die Freiheit gibt, daß der Gliedstaat in seine Verfassung eine Bestimmung aufnehmen kann, unterscheide sie sich von einer Regelung des Grundgesetzes oder stimme sie mit ihr überein, dann Art. 31GG nicht die Kraft haben, diese landesverfassungsrechtliche Vorschrift zu "brechen".5. Bundesverfassungsrecht bricht inhaltsgleiches Landesverfassungsrecht nicht.«