BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 13 R 205/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 91/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 750/12

VerfahrensrügeZweifel an der Prozessfähigkeitobiter dictum

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 205/15 B

DRsp Nr. 2015/14420

Verfahrensrüge Zweifel an der Prozessfähigkeit obiter dictum

Allein der Umstand, dass das LSG in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Begründung seines Beschlusses (obiter dictum) Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers in den Raum gestellt hat, ohne diesen weiter nachzugehen, vermag das Vorliegen des Verfahrensmangels der Anhörung eines Prozessunfähigen nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 5.9.2014 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Mainz vom 28.2.2014 zurückgewiesen.