Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 5.9.2014 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Mainz vom 28.2.2014 zurückgewiesen.
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