BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 14 AS 111/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4232/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1176/13

VerfahrensrügeUnzulässig oder missbräuchlich angebrachtes AblehnungsgesuchSelbstentscheidung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 111/15 B

DRsp Nr. 2015/16391

Verfahrensrüge Unzulässig oder missbräuchlich angebrachtes Ablehnungsgesuch Selbstentscheidung der abgelehnten Richter

1. Es gilt, dass das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs einer Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch nicht entgegensteht. 2. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass der Spruchkörper ausnahmsweise in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden kann.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2015 - L 12 AS 4232/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt EH, A, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe: