BSG - Beschluss vom 29.06.2021
B 4 AS 96/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 226/19
SG Darmstadt, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 831/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 96/21 B

DRsp Nr. 2021/13029

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die als Zulassungsgrund behauptete Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch die als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).