BSG - Beschluss vom 06.08.2019
B 13 R 233/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 818/18
SG Mannheim, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 460/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenZurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche VerhandlungBeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen B 13 R 233/18 B

DRsp Nr. 2019/14162

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung Beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung

1. Durch § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ist dem Berufungsgericht ein Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es eine Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.2. Diese Ermessensentscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 7.8.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II