BSG - Beschluss vom 11.04.2019
B 13 R 99/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2693/16
SG Heilbronn, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2222/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen zum Vorliegen einer ÜberraschungsentscheidungBisheriger Prozessverlauf

BSG, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 99/18 B

DRsp Nr. 2019/7554

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung Bisheriger Prozessverlauf

1. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.2. Ein Beschwerdeführer muss dazu im Einzelnen vortragen, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; SGG § 128 Abs. 2;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 27.3.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II