BSG - Beschluss vom 08.08.2019
B 5 R 120/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 903/17
SG Leipzig, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KN 411/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer willkürlichen EntscheidungErhebliche Verkennung der Rechtslage

BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen B 5 R 120/19 B

DRsp Nr. 2019/13546

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer willkürlichen Entscheidung Erhebliche Verkennung der Rechtslage

1. Willkürlich ist nicht bereits eine sachlich unzutreffende Entscheidung, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2. Erforderlich ist in jedem Fall eine eklatante Verkennung der Rechtslage durch ein Gericht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die gekürzte Auszahlung sowie die Rückforderung einer Rente für Bergleute bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen. Mit Beschluss vom 25.3.2019 hat das Sächsische LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 10.11.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.