Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die gekürzte Auszahlung sowie die Rückforderung einer Rente für Bergleute bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen. Mit Beschluss vom 25.3.2019 hat das Sächsische LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig vom 10.11.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
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