BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 13 R 180/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 278/15
SG Speyer, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 785/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzungen einer ÜberraschungsentscheidungFormgerechte Rüge einer Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 180/18 B

DRsp Nr. 2019/13144

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung Formgerechte Rüge einer Überraschungsentscheidung

1. Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.2. Eine entsprechende Rüge ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützen wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I