BSG - Beschluss vom 18.04.2019
B 9 V 47/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 26/16
SG München, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 14/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVoraussetzung für die Einholung eines aussagepsychologischen GutachtensGrundsätzliche Aufgabe eines Tatrichters

BSG, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen B 9 V 47/18 B

DRsp Nr. 2019/8429

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzung für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens Grundsätzliche Aufgabe eines Tatrichters

1. Ein aussagepsychologisches Gutachten befasst sich mit der Frage, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen; es geht dabei nicht um die Erlangung inhaltlich zutreffender Angaben. 2. Diese Art der Beurteilung gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Tatrichters und deshalb kommt die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens nur in Ausnahmefällen in Betracht.3. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein könnten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I