BSG - Beschluss vom 22.02.2022
B 8 SO 36/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 24/19
SG Halle, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 142/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegenBezeichnung eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen B 8 SO 36/21 B

DRsp Nr. 2022/6659

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen Bezeichnung eines Beweisantrages

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.9.2016.