BSG - Beschluss vom 27.09.2022
B 7/14 AS 405/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 123/21
SG Kassel, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 484/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 405/21 B

DRsp Nr. 2022/17552

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist hinsichtlich des allein geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Es liegt ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht. Das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das LSG nicht ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen.