BSG - Beschluss vom 28.04.2022
B 7/14 AS 361/21 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 571/20
SG Magdeburg, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3725/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen GehörsErheblicher Grund für eine Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 361/21 B

DRsp Nr. 2022/8264

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs Erheblicher Grund für eine Terminverlegung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Die Klägerin beruft sich allein auf einen Verfahrensmangel, bezeichnet diesen Zulassungsgrund aber nicht hinreichend 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, weil trotz unverschuldetem und fernmündlich mitgeteiltem Nichterscheinen ihrer Bevollmächtigten aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, der Termin nicht verlegt worden sei.