BSG - Beschluss vom 28.04.2022
B 7/14 AS 175/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 30/20
SG Mainz, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 833/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

BSG, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 175/21 B

DRsp Nr. 2022/10898

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).