BSG - Beschluss vom 04.01.2022
14 AS 229/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1200/17
SG Leipzig, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2700/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der AmtsermittlungspflichtVerstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 14 AS 229/21 B

DRsp Nr. 2022/3331

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.