BSG - Beschluss vom 03.02.2020
B 12 R 27/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 153/15
SG Heilbronn, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4181/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 03.02.2020 - Aktenzeichen B 12 R 27/19 B

DRsp Nr. 2020/3907

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des die Beschwerde führenden Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011.