Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des die Beschwerde führenden Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011.
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