BSG - Beschluss vom 23.01.2020
B 4 AS 22/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2785/19
SG Karlsruhe, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1843/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerhängung von MissbrauchsgebührenUnzulässigkeit einer Gehörsrüge

BSG, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 22/20 BH

DRsp Nr. 2020/3400

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verhängung von Missbrauchsgebühren Unzulässigkeit einer Gehörsrüge

Eine Verhängung von "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG rechtfertigt keine Gehörsrüge, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Oktober 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § ).