BSG - Beschluss vom 26.07.2021
B 14 AS 44/21 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 291/21
SG Berlin, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 8655/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

BSG, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 44/21 R

DRsp Nr. 2021/14249

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

Tenor

Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2021 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die vom Kläger selbst am 10.5.2021 bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG beim BSG eingelegten Rechtsmittel "Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich der Revision bzw. Revision (Prozesskostenhilfeantrag)" entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfungen erfolgen in (entsprechender) Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.