Die Revision und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. April 2021 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger selbst am 10.5.2021 bezogen auf die bezeichnete Entscheidung des LSG beim
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