Auf die Beschwerde der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
Das Urteil des LSG beruht auf dem von den Klägern noch hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der unterlassenen unechten notwendigen Beiladung des SGB XII -Leistungsträgers (§ 75 Abs 2 Alt 2 SGG).
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