BSG - Beschluss vom 29.03.2022
B 7/14 AS 391/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3684/19
SG Mannheim, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 737/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterlassene Beiladung eines SozialhilfeträgersRüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 391/21 B

DRsp Nr. 2022/6663

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterlassene Beiladung eines Sozialhilfeträgers Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb darüber ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.