BSG - Beschluss vom 23.01.2019
B 5 R 12/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 800/17
SG Münster, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 24/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUmfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 12/18 BH

DRsp Nr. 2019/2878

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und sie müssen die Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen, wenn aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird (Anspruch auf rechtliches Gehör).2. Ein Gehörsverstoß ist anzunehmen, wenn ein Kläger einem Termin zur mündlichen Verhandlung fernbleibt und die geltend gemachte Mittellosigkeit als Grund des Fernbleibens nach dem Vorbringen des Klägers in dem Rechtszug, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nicht fern liegt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: