BSG - Beschluss vom 22.01.2021
B 13 R 264/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 44/19
SG Oldenburg, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 106/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜberschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen B 13 R 264/20 B

DRsp Nr. 2021/3623

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG Niedersachsen-Bremen durch Urteil vom 24.9.2020 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 5.3.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 28.10.2020 begründet hat.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.