BSG - Beschluss vom 17.04.2019
B 13 R 84/18 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 230/17
SG Oldenburg, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 8/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbernahme von Parteivortrag durch einen ProzessbevollmächtigtenBeschwerdebegründung als Ergebnis eigener Arbeit des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 84/18 B

DRsp Nr. 2019/8747

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übernahme von Parteivortrag durch einen Prozessbevollmächtigten Beschwerdebegründung als Ergebnis eigener Arbeit des Prozessbevollmächtigten

Wenn der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz ganz oder teilweise einen vom Beschwerdeführer entworfenen Text übernimmt, fehlt es an dem Nachweis, dass sich der Prozessbevollmächtigte - wie erforderlich - mit der Sache selbst intensiv befasst hat und dass die Beschwerdebegründung das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachen-Bremen vom 20.3.2018 hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).