BSG - Beschluss vom 15.07.2019
B 12 KR 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 35/16
SG Wiesbaden, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 444/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenÜbergehen eines Beweisantrages ohne hinreichende BegründungAufdrängen weiterer Sachaufklärung

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 5/19 B

DRsp Nr. 2019/12093

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Übergehen eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung Aufdrängen weiterer Sachaufklärung

1. Das Übergehen eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher aufzeigen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I