BSG - Beschluss vom 08.05.2019
B 14 AS 42/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1162/17
SG Berlin, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 15314/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge fehlender EntscheidungsgründeKurze Begründung unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 42/18 B

DRsp Nr. 2019/12632

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge fehlender Entscheidungsgründe Kurze Begründung unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung

1. Keine Entscheidungsgründe enthält eine gerichtliche Entscheidung, wenn entweder jegliche Begründung oder die hinsichtlich eines entscheidungserheblichen Teiles fehlt.2. Die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe müssen genannt werden, aber es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2018 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).