Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers betreffend die Ablehnung von Krankengeld vom 18.3.2019 bis 31.5.2019 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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