BSG - Beschluss vom 12.03.2020
B 2 U 1/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 248/15
SG Frankfurt am Main, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 66/09

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer überlangen Verfahrensdauer

BSG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen B 2 U 1/20 BH

DRsp Nr. 2020/6176

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

Die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer kann seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 grundsätzlich nicht mehr zu einer Revisionszulassung führen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2019 - L 3 U 248/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Hessische LSG die Klage der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 U 35/10, das es mit Urteil vom 1.11.2011 abgeschlossen hatte, als unzulässig verworfen. Zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin am 4.1.2020 um Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht, den Entwurf einer Beschwerdeschrift beigefügt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt.