BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 7 AS 15/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1139/20
SG Frankfurt/Oder, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 176/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 15/22 B

DRsp Nr. 2022/15659

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels haben die Kläger nicht schlüssig bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).