BSG - Beschluss vom 26.01.2022
B 4 AS 234/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 252/20
SG Köln, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 4218/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 234/21 B

DRsp Nr. 2022/4340

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, gegen einen erstinstanzlichen Gerichtsbescheid aufgrund mündlicher Verhandlung, an der der Kläger nicht teilgenommen hat, mit Urteil vom 11.6.2021 zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, dass das LSG ihn nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe. Außerdem sei nicht ansatzweise ersichtlich, wie und wann ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache erfolgt sei; hierüber schweige das Sitzungsprotokoll.

II

Die Beschwerde des Klägers ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist (vgl BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 36/20 B - juris RdNr 3; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93/20 B - juris RdNr 5).

1. Die Beschwerde, mit der der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel durch Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist teilweise unzulässig.