Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2021 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Für die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. gilt dies schon, weil kein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, der sich zu ihren Lasten ausgewirkt haben könnte. Die Beschwerde rügt in der Sache nur die Ansicht des LSG, der Beklagte habe das erstinstanzliche Urteil vollständig (und nicht nur auf die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. beschränkt) angefochten.
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