Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 17.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen gesamtschuldnerischen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 700 Euro verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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