BSG - Beschluss vom 31.07.2019
B 13 R 215/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1071/18
SG Mannheim, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 23/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung von richterlichen HinweispflichtenWiedergabe des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 215/18 B

DRsp Nr. 2019/13453

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung von richterlichen Hinweispflichten Wiedergabe des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Verhandlung

1. Ohne eine Wiedergabe des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Verhandlung kann das Revisionsgericht nicht entscheiden, ob eine gerügte Verletzung von richterlichen Hinweispflichten tatsächlich vorliegen kann. 2. Allein aus dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und einer teilweisen Nichtbescheidung eines klägerischen Begehrens im Urteil kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dieses Begehren nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung beschränkt und deshalb entgegen § 123 SGG übergangen wurde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 17.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen gesamtschuldnerischen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf eine Altersrente in Höhe von monatlich 700 Euro verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II