BSG - Beschluss vom 20.01.2021
B 14 AS 64/20 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 132/17
SG Schwerin, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 151/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenReichweite einer AnhörungspflichtEntscheidungserhebliche Änderung einer Prozesslage

BSG, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 64/20 BH

DRsp Nr. 2021/4940

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite einer Anhörungspflicht Entscheidungserhebliche Änderung einer Prozesslage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Kläger selbst hat mit am 2.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).