BSG - Beschluss vom 16.04.2019
B 14 AS 123/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 749/17
SG Magdeburg, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3736/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenReichweite des GehörsanspruchsNichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag

BSG, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 123/18 B

DRsp Nr. 2019/8274

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Verfahrensgrundrecht schützt nicht davor, dass Beteiligtenvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt. 2. Im Grundsatz ist anzunehmen, dass vom Gericht entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist.3. Sofern eine Nichtberücksichtigung von Vortrag gerügt wird, müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches und nach der Rechtsauffassung des Gerichts rechtserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: