BSG - Beschluss vom 29.01.2019
B 5 R 286/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 610/17
SG Osnabrück, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 127/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenReichweite des GehörsanspruchsDarlegung eines Standpunktes in einer mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 5 R 286/18 B

DRsp Nr. 2019/2391

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Darlegung eines Standpunktes in einer mündlichen Verhandlung

1. Den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; dies folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: