BSG - Beschluss vom 11.07.2019
B 14 AS 156/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 105; SGG § 202; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 680/16
SG Köln, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 427/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht vorschriftsmäßige GerichtsbesetzungBeschluss über die Übertragung einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 156/19 B

DRsp Nr. 2019/13149

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung Beschluss über die Übertragung einer Entscheidung

1. Das LSG kann in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. 2. Erforderlich ist dazu ein schriftlich abzufassender und den Beteiligten zuzustellender Beschluss; eine rügelose Einlassung heilt einen entsprechenden Verstoß nicht.

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 680/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 105; SGG § 202; ZPO § 295;

Gründe:

I