BSG - Beschluss vom 26.07.2021
B 14 AS 74/20 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1952/14
SG Berlin, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 114 AS 17727/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht mit Gründen versehene Entscheidung

BSG, Beschluss vom 26.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 74/20 R - Aktenzeichen B 14 AS 174/21 B

DRsp Nr. 2021/14250

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht mit Gründen versehene Entscheidung

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch eine zugelassene Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.