BSG - Beschluss vom 15.07.2019
B 13 R 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 365/14
SG Bayreuth, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1048/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenMerkmale eines ordnungsgemäßen BeweisantragesKonkrete Angabe des BeweisthemasVoraussichtliches Ergebnis einer Beweisaufnahme

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 3/18 B

DRsp Nr. 2019/11798

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Merkmale eines ordnungsgemäßen Beweisantrages Konkrete Angabe des Beweisthemas Voraussichtliches Ergebnis einer Beweisaufnahme

1. Ein Beweisantrag muss genau formuliert werden, denn nur aufgrund der genauen Formulierung des Antrags kann das Beschwerdegericht überprüfen, ob es sich um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag im Sinne der § 118 Abs. 1 S. 1 SGG, § 403 ZPO handelt. 2. Ein Beweisantrag muss das Beweisthema möglichst konkret angeben und wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 403;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 22.11.2017 einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wie auch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel sowie auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).

II