Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 22.11.2017 einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen Erwerbsminderung wie auch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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