Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 21.6.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem am 13.9.2013 verstorbenen Ehemann S. verneint. Die Ehe wurde am 10.9.2013 geschlossen, nachdem die Eheleute bereits von 1972 bis 1975 miteinander verheiratet waren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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