BSG - Beschluss vom 31.07.2019
B 13 R 263/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 445 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 592/16
SG Berlin, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 6815/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Parteivernehmung in sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 263/18 B

DRsp Nr. 2019/13146

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Parteivernehmung in sozialgerichtlichen Verfahren

In sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine Parteivernehmung auf Antrag oder von Amts wegen; § 118 Abs. 1 S. 1 SGG enthält keinen Verweis auf die §§ 445 ff. ZPO.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 445 ff.;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.6.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach ihrem am 13.9.2013 verstorbenen Ehemann S. verneint. Die Ehe wurde am 10.9.2013 geschlossen, nachdem die Eheleute bereits von 1972 bis 1975 miteinander verheiratet waren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.