BSG - Beschluss vom 19.01.2022
B 4 AS 293/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4411/17
SG Mannheim, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3320/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

BSG, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 293/21 B

DRsp Nr. 2022/3589

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).