BSG - Beschluss vom 23.01.2019
B 11 AL 67/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 1/17
SG Düsseldorf, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 335/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGehörsverletzung durch eine ÜberraschungsentscheidungSchlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 67/18 B

DRsp Nr. 2019/4049

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung Schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Wird ein Urteil auf Gesichtspunkte gestützt, die bisher nicht erörtert worden sind, und nimmt dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.2. Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann schlüssig bezeichnet, wenn substantiiert vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).