BSG - Beschluss vom 17.04.2019
B 13 R 83/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 229/17
SG Oldenburg, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende EntscheidungsgründeNicht nachvollziehbare Entscheidungsgründe

BSG, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen B 13 R 83/18 B

DRsp Nr. 2019/8746

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Entscheidungsgründe Nicht nachvollziehbare Entscheidungsgründe

1. Entscheidungsgründe fehlen nicht schon dann, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten.2. Davon ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I