BSG - Beschluss vom 04.02.2019
B 8 SO 21/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 438
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 10/18
SG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1403/17 WA

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Anhörung vor der Übertragung einer Sache auf den EinzelrichterKeine fehlerhafte Besetzung der RichterbankRückübertragung auf den Senat wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache

BSG, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 21/18 BH

DRsp Nr. 2019/4054

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Anhörung vor der Übertragung einer Sache auf den Einzelrichter Keine fehlerhafte Besetzung der Richterbank Rückübertragung auf den Senat wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache

1. Wird vor der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter eine Partei nicht angehört, kann darin ein Verfahrensmangel (Verstoß gegen das rechtliche Gehör) liegen. 2. Diese Gehörsverletzung führt aber nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit auch nicht zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO, weil die Sache durch Beschluss des Senats auf den Senat zurückübertragen werden kann, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I