BSG - Beschluss vom 06.07.2022
B 4 AS 16/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 417/20
SG Frankfurt am Main, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 185/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDurchführung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

BSG, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 16/22 B

DRsp Nr. 2022/13810

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Durchführung einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmängel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).