BSG - Beschluss vom 09.01.2019
B 13 R 25/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 25/15
SG Schleswig, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptete Verkennung von KlageanträgenMeistbegünstigungsprinzipAnwaltlich vertretene Beteiligte

BSG, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 25/18 B

DRsp Nr. 2019/1903

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete Verkennung von Klageanträgen Meistbegünstigungsprinzip Anwaltlich vertretene Beteiligte

1. Unklare Klageanträge muss das Gericht zusammen mit den Beteiligten dahingehend aufklären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was einem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht.3. Bei einem Rechtsanwalt oder anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten ist demgegenüber regelmäßig davon auszugehen, dass der Wortlaut des Antrags das wirklich Gewollte wiedergibt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und Rechtsanwalt P. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I