BSG - Beschluss vom 29.03.2022
B 4 AS 338/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 983/17
SG Hildesheim, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 737/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehauptete unzureichende Berücksichtigung eines SachverständigengutachtensKein Gehörsverstoß bei abweichender rechtlicher Bewertung

BSG, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 338/21 B

DRsp Nr. 2022/6662

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behauptete unzureichende Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens Kein Gehörsverstoß bei abweichender rechtlicher Bewertung

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG; so bereits BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - zu einer vergleichbaren Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des LSG vom selben Tag). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).