Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; so bereits
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