BSG - Beschluss vom 30.07.2019
B 8 SO 126/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 101/17
SG Koblenz, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 189/16

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 126/17 B

DRsp Nr. 2019/13156

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger macht im Wege der Untätigkeitsklage geltend, der Beklagte habe über einen Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Im Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob die Klage als zurückgenommen gilt.