Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger macht im Wege der Untätigkeitsklage geltend, der Beklagte habe über einen Widerspruch nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden. Im Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob die Klage als zurückgenommen gilt.
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