VG Karlsruhe, vom 18.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 216/87
VGH Baden-Württemberg, vom 12.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 1810/88
Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung;
BVerwG, Beschluß vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 2 B 106.90
DRsp Nr. 2007/4352
Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung;
»1. Die Ablehnung einer beantragten Terminverlegung vor der mündlichen Verhandlung kann den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen; das ist nicht der Fall, wenn für die Terminverlegung kein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1ZPO dargelegt wird.2. Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten ist keine Entscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (i.d.F. von 1986).«