LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2012
L 4 P 342/10
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1;

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweitbescheid über die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Pflegegeld

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2012 - Aktenzeichen L 4 P 342/10

DRsp Nr. 2013/3910

Verfahrensgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Zweitbescheid über die Ablehnung eines weiteren Antrags auf Pflegegeld

Ein während des Klage- oder Berufungsverfahrens ergangener Bescheid, mit welchem ein weiterer Antrag auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt und ein vorangegangener Ablehnungsbescheid bestätigt wird, kann als so genannter Zweitbescheid den Klageweg neu eröffnen. Der vorangegangene Ablehnungsbescheid erledigt sich auf sonstige Weise. Der Zweitbescheid ersetzt den vorangegangenen Ablehnungsbescheid und wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits.

Ein während des Klage- oder Berufungsverfahrens ergangener Bescheid, mit welchem ein weiterer Antrag auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt und ein vorangegangener Ablehnungsbescheid bestätigt wird, kann als so genannter Zweitbescheid den Klageweg neu eröffnen. Der vorangegangene Ablehnungsbescheid erledigt sich auf sonstige Weise. Der Zweitbescheid ersetzt den vorangegangenen Ablehnungsbescheid und wird nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Februar 2011 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand: