LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.05.2012
5 Ta 33/12
Normen:
ArbGG 62 Abs. 2 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GKG KV Teil 2; GKG KV Nr. 2111; ZPO § 91 a;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 48/11

Verfahrensgebühr im arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 33/12

DRsp Nr. 2012/10454

Verfahrensgebühr im arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Teil 2 GKG KV ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwendbar, soweit das Arbeitsgericht Vollstreckungsorgan ist. 2. Beim erstmaligen Ansatz innerhalb eines Rechtszuges ist die Verfahrensgebühr Nr. 2111 KV GKG unabhängig von der Anzahl der dem Vollstreckungsantrag zu Grunde liegenden Ansprüche und Vollstreckungsgegenstände nur einfach zu berechnen.

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25.01.2012 - 8 Ca 48/11 - aufgehoben.

2. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.12.2011 - 8 Ca 48/11 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin statt 76,75 € nur 16,75 € zu zahlen hat.

Normenkette:

ArbGG 62 Abs. 2 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 4; GKG KV Teil 2; GKG KV Nr. 2111; ZPO § 91 a;

Gründe:

I. Die Beschwerde betrifft den Kostenansatz in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten zur Erledigung des Rechtsstreits vergleichsweise, dass die verklagte Schuldnerin der klagenden Gläubigerin die Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 abrechnet und dieser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt (Sitzungsprotokoll B. 65 f der Akte).