1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 25.01.2012 -
2. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 01.12.2011 - 8 Ca 48/11 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin statt 76,75 € nur 16,75 € zu zahlen hat.
I. Die Beschwerde betrifft den Kostenansatz in einem arbeitsgerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens vereinbarten zur Erledigung des Rechtsstreits vergleichsweise, dass die verklagte Schuldnerin der klagenden Gläubigerin die Vergütung für die Monate Dezember 2010 bis März 2011 abrechnet und dieser ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt (Sitzungsprotokoll B. 65 f der Akte).
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