Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1.
Nach einer Betriebsprüfung stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Nord fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliege (Bescheid vom 26.6.2017). Später forderte sie von der Klägerin Beiträge in Höhe von 147,56 Euro nach (Bescheid vom 6.11.2017).
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